Das Kommunalwahlrecht für Ausländer nach der Neuordnung des Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG
In: Schriften zum europäischen Recht 55
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In: Schriften zum europäischen Recht 55
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 40, Heft 1, S. 162
ISSN: 0038-884X
Das Bundesverfassungsgericht ist an der Schnittstelle zwischen Recht und Politik angesiedelt. Seine Entscheidungen haben eine hohe politische Relevanz und sehen sich nicht selten auch harscher Kritik ausgesetzt. Der Vorwurf, das Gericht würde als Ersatzgesetzgeber originäre Rechte des Parlaments beschneiden und zunehmend Politik betreiben, ist dabei oftmals zu hören. In der Bevölkerung hingegen genießt das Gericht seit jeher ein besonders hohes Vertrauen. Ihm wird die Sachkompetenz zugesprochen, das Verfassungsrecht politisch neutral zu schützen und zeitgemäß auszulegen. Wo aber liegen die kompetenziellen Grenzen zwischen Gericht und Gesetzgeber? Wie weit reicht die Entscheidungsbefugnis? Über diese spannenden und grundlegenden Fragen diskutierte ein hochkarätig besetztes Podium im Rahmen des vom Institut für Rechtspolitik veranstalteten Rechtspolitischen Kolloquiums am 18. Juli 2014.
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In der Digitalwirtschaft zielen viele Geschäftsmodelle auf das Erheben von Daten, insbesondere personenbezogenen Daten, ab. Die enormen Datenmengen geben jedoch Anlass zur Diskussion. Werden die Nutzer ausgespäht und Datenmissbrauch betrieben, oder basiert das Geschäftsmodell darauf, Informationen über die Nutzer zu sammeln, um diese weiterzugeben. Sind das Wettbewerbsrecht und das Datenschutzgesetz ausreichende Instrumente, um die Macht der Internetfirmen zu kontrollieren? Oder sollten sie sogar – wie von manchen Experten gefordert – zerschlagen werden? Nach Ansicht von Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, ist ein Transparenzgebot für Algorithmen nötig. Zur digitalen Entwicklung gehöre ein verlässlicher rechtlicher Ordnungsrahmen, der Raum für Innovationen enthalte, aber auch Handhabe gegen Datenmissbrauch, Betrug und Diskriminierungen biete. Zudem brauche man eine Art »Corporate Digital Responsibility«. So könne die Sicherheit von Daten ein Standortvorteil sein. Achim Wambach, Monopolkommission und ZEW, Mannheim, bringt Big Data viele Vorteile für die Verbraucher – von individualisierten Diensten bis hin zu geeigneterer Werbung – mit sich. Daher sollte die Nutzung von Daten als Geschäftsmodell auch zukünftig ermöglicht und Innovationen gefördert werden. Dies müsse allerdings durch eine wettbewerbsfördernde Ordnungspolitik, durch Datenschutzanforderungen und Wettbewerbsinstrumente, die Marktmachtmissbrauch effektiv ahnden, flankiert werden. Eine Zerschlagung oder Entflechtung von Internetkonzernen seien zu drastische Eingriffe in die marktwirtschaftliche Ordnung und die Rechte der betroffenen Unternehmen und derzeit keine Option. Ralf Dewenter, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg, weist darauf hin, dass die Daten nicht nur Teil einiger Geschäftsmodelle, sondern viele der Geschäftsmodelle untrennbar mit der Erhebung und Verwendung von Daten verbunden seien. Die Forderung, ganz auf die Datenerhebung zu verzichten, sei demnach weder realistisch noch sinnvoll. Ein Eingriff in die Struktur der Geschäftsmodelle bedeute, dass die Qualität der Produkte und die Innovationstätigkeit beeinflusst würde. Ein Teil der Probleme sei auf die Marktmacht von Plattformen zurückzuführen, ein anderer Teil entstehe aus Datenschutzaspekten. Ein wichtiges Element, das sowohl für den Wettbewerb als auch den Datenschutz relevant sei, sei die Transparenz über die Verwendung der Daten, ein erstes Mittel dafür, Informationsasymmetrien abzubauen. Christian Hildebrandt, WIK GmbH, Bad Honnef, sieht in einer fortwährenden systematischen Marktbeobachtung von Internetplattformen ein geeignetes und angemessenes Instrument für Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. Das Ziel bestehe zunächst darin, eine hinreichende Informationsbasis mit einem fundierten Erkenntnisstand zu verbinden. Hamidreza Hosseini, ECODYNAMICS, und Holger Schmidt, Digital Economist, schlagen den Unternehmen vor, im Rahmen der Unternehmensstrategie eine umsetzungsorientierte Datenstrategie zu etablieren, die die Chancen bei der internen Nutzung und dem Umgang mit den Daten festlegt. Für die externe Nutzung der Daten sei es notwendig, Themen wie Kundenbegeisterung zu definieren. Peter Buxmann, Technische Universität Darmstadt, zeigt das Spannungsfeld zwischen dem Wert von Daten für Unternehmen einerseits und der Privatsphärensorgen von Nutzern andererseits auf: Anbieter können auf Basis von Daten lukrative Geschäftsmodelle entwickeln, Nutzer zahlen die angebotenen Services zum Teil durch Aufgabe ihrer Privatsphäre, obwohl die meisten mit dem Deal »Service gegen Daten« nicht einverstanden sind. Allerdings sei es aufgrund des potenziell hohen Wertes von Daten für Wirtschaft und Gesellschaft nicht sinnvoll, da
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In: Rechtspolitisches Forum, Band 71
Florian Dorn und Clemens Fuest, ifo Institut, stellen die Frage nach einer ökonomischen Begründung für das "Next-Generation-EU"-Programm. Eine direkte Wirkung des NGEU-Programms für die wirtschaftliche Stabilisierung in der aktuellen Krise sehen sie eher als begrenzt an. Vielmehr scheine der schuldenfinanzierte Aufbauplan dem Ziel zu dienen, die Mitgliedstaaten mit öffentlichen Ausgabenprogrammen in den kommenden Jahren strukturell zu stärken und für die nächste Krise widerstandsfähiger zu machen. Auch lege das Vorhaben, eine "grünere, digitalere und widerstandsfähigere EU" zu erreichen, nahe, dass der Fonds eine allokative Funktion habe. Friedrich Heinemann, ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, Mannheim, sieht das "Next-Generation-EU"-Programm kritisch bezüglich der Bewältigung des durch die Pandemie ausgelösten asymmetrischen Schocks. Auch als Finanzierungsinstrument für die Bereitstellung bislang unterfinanzierter europäischer öffentlicher Güter mit besonderer Beachtung der Pandemie-Erfahrungen sei es eher mangelhaft. Alternativ könnte es ein Instrument zur Bewältigung nationaler Überschuldung sein. Margit Schratzenstaller, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, WIFO, wertet den europäischen Aufbauplan als Beleg für die Handlungsfähigkeit der EU in der Krise. Die gemeinsame Aufnahme von Schulden durch die EU-Mitgliedstaaten zur Finanzierung und seine zukunftsorientierte Ausrichtung machten das Aufbaupaket zu einem bemerkenswerten Kooperationsprojekt, das großes Potenzial habe, den Zusammenhalt in der EU zu stärken und wichtige Ziele der EU zu unterstützen. Michael Thöne, Universität zu Köln, geht davon aus, dass der Beschluss zum Aufbauplan viel für den gegenwärtigen Zusammenhalt der EU getan hat. Die gemeinsame Verschuldung könne zum Katalysator einer schrittweisen, aber in der Substanz doch grundlegenden Reform der EU-Einnahmen werden und zu mehr europäischen öffentlichen Gütern führen. Entscheidend dafür, ob die neuen Hilfsprogramme und Instrumente einen nachhaltigen integrationspolitischen Schwung entfalten können, ist nach Ansicht von Peter Becker, Stiftung Wissenschaft und Politik, Berlin, die erfolgreiche und nachhaltige Implementierung der nationalen Umsetzungspläne. Eine Voraussetzung hierfür sei, dass die Kommission ihre Aufgabe bei der Überwachung und Kontrolle der Implementierung ernst nehme. Zeichne sich ein echter und sichtbarer Mehrwert ab und führe die finanzielle Unterstützung zu einer spürbaren wirtschaftlichen Erholung, könnte sich aus dem wirtschaftlichen Aufschwung ein Anstoß für mehr politisches Zusammenwirken in der EU entwickeln. Nach der Einigung mit Polen und Ungarn im Streit über den neuen Rechtsstaatsmechanismus zogen die beiden Länder ihr Veto gegen das "Next-Generation-EU"-Programm zurück. Der Kompromiss bleibt in manchen Punkten hinter den öffentlichen Erwartungen zurück. Christian Waldhoff und Christian Neumeier, Humboldt-Universität zu Berlin, sehen aber in dem neuen Rechtsstaatsmechanismus einen moderaten Fortschritt für die Durchsetzung rechtsstaatlicher Institutionen in den Mitgliedstaaten, dessen langfristiges Potenzial nicht unterschätzt werden sollte. Katarina Barley, Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, sieht in der Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit ein wichtiges Instrument der Europäischen Union zur Verteidigung ihrer Grundwerte. Gemeinsam mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 und dem Aufbauprogramm "Next Generation EU" bilde die Verordnung ein Gesamtpaket für einen europäischen Grundkonsens. Die Rekordsumme aus dem künftigen EU-Haushalt und den Corona-Hilfen ist ein beispielloser Akt europäischer Solidarität. Die EU muss allerdings sicherstellen, dass die Gelder jenen zugutekommen, die von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie am stärksten betroffen wurden. Daniel Freund, Europäisches Parlament, sieht in dem Rechtsstaatsmechanismus – auch in dem gefundenen Kompromiss mit Polen und Ungarn – einen Weg, die Zahlung von EU-Geldern an die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien zu knüpfen.
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World Affairs Online